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| | Die Revision ist unbegründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 24. November 2005 sozial ungerechtfertigt ist. |
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| | A. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 24. November 2005 sei nicht sozial gerechtfertigt. Das Bestreben der Beklagten, sich zur Vermeidung eines „equal-treatments“ den einschlägigen Tarifverträgen zu unterstellen, reiche für sich allein als Kündigungsgrund nicht aus. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass alle Kundenunternehmen nach Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht mehr bereit gewesen seien, Arbeitnehmer zu „equal-treatment-Bedingungen“ zu entleihen. Der möglicherweise mit einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen verbundene wirtschaftliche Nachteil sei nicht so gravierend, um eine Änderungskündigung sozial zu rechtfertigen. |
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| | B. Dem folgt der Senat im Ergebnis. |
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| | Die Änderungskündigung vom 24. November 2005 ist allerdings schon deshalb unwirksam, weil das Änderungsangebot zu unbestimmt ist. Die Beklagte hat dem Kläger ein nicht hinreichend bestimmtes Änderungsangebot unterbreitet, in dem sie ihm eine Fortführung seines Arbeitsverhältnisses sowohl zu den Tarifbedingungen der Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) (im Folgenden: Tarifverträge CGZP) als auch zu denen der Tarifverträge zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V. (BZA) und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB (im Folgenden: Tarifverträge BZA) angeboten hat. Ob darüber hinaus überhaupt ein betriebsbedingter Grund zur Änderungskündigung vorlag, konnte der Senat deshalb dahingestellt lassen. |
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| | I.1. Die zur sozialen Rechtfertigung einer ordentlichen Änderungskündigung notwendigen dringenden betrieblichen Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 KSchG setzen voraus, dass das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb zu den bisherigen Bedingungen entfallen ist (Senat 23. Juni 2005 - 2 AZR 642/04 - BAGE 115, 149; 22. April 2004 - 2 AZR 385/03 - BAGE 110, 188; 29. November 2007 - 2 AZR 388/06 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 136 = EzA KSchG § 2 Nr. 69) . |
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| | 2. Liegen dringende betriebliche Erfordernisse vor, die einer Beschäftigung eines Arbeitnehmers zu den bisherigen, unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, so ist eine Änderungskündigung gleichwohl nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber bei einem an sich anerkennenswerten Anlass darauf beschränkt hat, lediglich solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Im Rahmen der §§ 1, 2 KSchG ist zu prüfen, ob das Beschäftigungsbedürfnis des betreffenden Arbeitnehmers zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist (st. Rspr. Senat 21. September 2006 - 2 AZR 120/06 - BAGE 119, 332; 12. Januar 2006 - 2 AZR 126/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 82 = EzA KSchG § 2 Nr. 56; 29. November 2007 - 2 AZR 388/06 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 136 = EzA KSchG § 2 Nr. 69; 23. Juni 2005 - 2 AZR 642/04 - BAGE 115, 149) . Dieser Maßstab gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat (st. Rspr. Senat 19. Mai 1993 - 2 AZR 584/92 - BAGE 73, 151) . |
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| | a) Ob der Arbeitnehmer eine ihm vorgeschlagene Änderung billigerweise hinnehmen muss, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beurteilen (vgl. Senat 29. März 2007 - 2 AZR 31/06 - EzA KSchG § 2 Nr. 66; 21. September 2006 - 2 AZR 120/06 - BAGE 119, 332; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 84 = EzA KSchG § 2 Nr. 58; 23. Juni 2005 - 2 AZR 642/04 - BAGE 115, 149; zuletzt 29. November 2007 - 2 AZR 388/06 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 136 = EzA KSchG § 2 Nr. 69) . Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Diese Voraussetzungen müssen für alle Vertragsänderungen vorliegen (vgl. Senat 3. Juli 2003 - 2 AZR 617/02 - BAGE 107, 56; 21. September 2006 - 2 AZR 120/06 - aaO; zuletzt 29. November 2007 - 2 AZR 388/06 - aaO) . Dabei dürfen sich alle angebotenen Änderungen nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als sie zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich sind (vgl. bspw. Senat 21. September 2006 - 2 AZR 120/06 - aaO; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - aaO; 23. Juni 2005 - 2 AZR 642/04 - aaO) . Aus dem Vorbringen des Arbeitgebers muss erkennbar werden, dass er auch unter Berücksichtigung der vertraglich eingegangenen besonderen Verpflichtungen alles Zumutbare unternommen hat, die notwendig gewordene Anpassung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken (Senat 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - aaO; 17. März 2005 - 2 ABR 2/04 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 58 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 59; 29. November 2007 - 2 AZR 388/06 - aaO) . |
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| | b) Das mit der Kündigung unterbreitete Änderungsangebot muss ferner konkret gefasst, dh. eindeutig bestimmt bzw. zumindest bestimmbar sein (Senat 17. Mai 2001 - 2 AZR 460/00 - EzA BGB § 620 Kündigung Nr. 3; 16. September 2004 - 2 AZR 628/03 - BAGE 112, 58; KR/Rost 8. Aufl. § 2 KSchG Rn. 28b; APS/Künzl 3. Aufl. § 2 KSchG Rn. 17; Stahlhacke/Preis 9. Aufl. Rn. 1258; HaKo/Pfeiffer 3. Aufl. § 2 KSchG Rn. 8; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 2 Rn. 18) . Das Änderungsangebot muss so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne weiteres annehmen kann. Ihm muss klar sein, welche Arbeitsbedingungen zukünftig gelten sollen. Nur so kann er seine Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots treffen. Da der Arbeitnehmer von Gesetzes wegen innerhalb einer kurzen Frist auf das Vertragsangebot eines Arbeitgebers reagieren und sich entscheiden muss, ob er die geänderten Arbeitsbedingungen ablehnt oder mit oder ohne Vorbehalt annimmt, ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schon im Interesse der Rechtssicherheit zu fordern, dass mit dem Änderungsangebot zweifelsfrei klargestellt wird, zu welchen neuen Arbeitsbedingungen das Arbeitsverhältnis nach dem Willen des Arbeitgebers fortbestehen soll (vgl. insbes. Senat 21. September 2006 - 2 AZR 120/06 - BAGE 119, 332). Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. § 133 Rn. 23) . Sie führen im Ergebnis zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung. |
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| | 3. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Rahmens lässt sich schon keine hinreichende Bestimmtheit des Änderungsangebots erkennen. Das Vertragsangebot ist intransparent und perplex. Es ist für den Kläger unvorhersehbar, welche tariflichen Regelungen im Arbeitsverhältnis der Parteien gelten. |
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| | a) Aufgrund der angebotenen Regelungen in § 1 Abs. 3 ff. des Änderungsvertrags wird für den Kläger als Empfänger des Angebots nicht hinreichend klar, welche der möglichen tariflichen Regelungen unter welchen Voraussetzungen überhaupt gelten sollen. In dem Änderungsvertrag werden nicht nur unterschiedliche tarifliche Regelungen - nämlich die der Tarifverträge CGZP und die der BZA - gleichzeitig angeboten (vgl. § 1 Abs. 3 und Abs. 5) , sondern der Vertragsentwurf enthält vor allem auch eine für den Kläger unklare und nicht vorhersehbare Kollisionsregelung (siehe insbesondere § 1 Abs. 6) , wenn die Anwendbarkeit der einen oder der anderen Tarifverträge nicht durch die Arbeitsvertragsparteien im Voraus bestimmt wird, sondern vom „Kunden abhängen“ soll. Damit ist schon nicht hinreichend deutlich, wann und unter welchen konkreten im Voraus erkennbaren Voraussetzungen welche tariflichen Regelungen für den Kläger zur Anwendung kommen. Außerdem soll die Anwendung der Tarifverträge BZA von der „Unwirksamkeit“ der Tarifverträge CGZP abhängen (vgl. § 1 Abs. 5) , obwohl es gerade nach der Begründung der Beklagten für die Änderungskündigung wegen des angeblich fehlenden Vermittlungsmarkts zu „equal-treatment-Bedingungen“ allein um die Möglichkeit überhaupt geht, den Kläger zu tariflichen Bedingungen zu entleihen. Auch insoweit bleibt für den Kläger unklar, auf welcher dauerhaften tariflichen Grundlage sich zukünftig sein Arbeitsverhältnis gründet. Hinzu kommt die Unsicherheit, von wem und wann überhaupt festgestellt wird, ob die Tarifverträge CGZP unwirksam „werden“. Dies gilt umso mehr als sich die Beklagte zur Begründung ihres Kündigungsverlangens und ihres Änderungsangebots zuletzt nur auf eine Anwendung der Tarifverträge der BZA bezogen hat. |
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| | b) Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht der Einwand, im Zweifel würden doch die für den Arbeitnehmer „besseren“ Regelungen zur Anwendung kommen. Dadurch sind aber die angebotenen Vertragsänderungen gleichwohl für den Kläger nicht hinreichend bestimmt oder werden für ihn bestimmbar, wie zum Beispiel die unterschiedlichen tariflichen Ausschlussfristen deutlich machen. |
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| | Aus Gründen der Rechtssicherheit muss für den Empfänger bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung das Änderungsangebot hinreichend klar bestimmt sein bzw. sich dessen Inhalt eindeutig bestimmen lassen (vgl. Senat 21. September 2006 - 2 AZR 120/06 - BAGE 119, 332) . Es reicht weder aus, dass es der Arbeitgeber später klarstellt noch sich der gekündigte Arbeitnehmer die jeweils für ihn günstigsten Teile „heraussuchen“ kann. Der gekündigte Arbeitnehmer muss vielmehr bereits zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung wissen bzw. hinreichend deutlich erkennen können, welchen konkreten Inhalt das Angebot hat. Er muss zweifelsfrei erkennen können, auf welcher Basis das Arbeitsverhältnis zukünftig fortgesetzt werden soll. Denn er muss in einem begrenzten Zeitraum auf das Vertragsangebot reagieren und sich entscheiden. Gerade deshalb muss der Erklärende das Änderungsangebot klar und eindeutig formulieren. Im Übrigen hatte der Kläger im Entscheidungsfall schon nach dem Aufbau des geänderten Vertragsangebots keine Möglichkeit, beispielsweise nur die geänderten Arbeitsbedingungen der Tarifverträge BZA zu akzeptieren. |
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| | II. Ist die Änderungskündigung schon wegen der unzureichenden Bestimmtheit des Änderungsangebots unwirksam, so kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob das Änderungsangebot der Beklagten dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprechen würde, selbst wenn man unterstellt, dass die Beklagte den Kläger bei keinem ihrer Kunden mehr zu den Bedingungen des „equal-treatment“ einsetzen und sie Entleihern nur noch Arbeitnehmer anbieten und vermitteln kann, die aufgrund von tarifvertraglichen Regelungen arbeiten. Ob dann eine entsprechende Anpassung der vertraglichen Arbeitsbedingungen an die tariflichen Bedingungen in vollem Umfang erforderlich wäre, mag man bezweifeln, zumal es der Beklagten auf der Basis der geltenden Tarifverträge nicht verwehrt wäre, einzelne, bisher vereinbarte Leistungen ggf. weiterhin übertariflich zu gewähren, beispielsweise die Reisekosten im bisherigen Umfang zu erstatten. Dass dies durchaus möglich ist, zeigt auch das weitere Angebot der Beklagten bezüglich der Vergütung, bei der neben der Grundvergütung und dem Tariflohn auch eine übertarifliche Zulage gewährt werden soll. |
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| | Schließlich kann auch dahingestellt bleiben, ob überhaupt - wofür wenig spricht - hinreichende dringende betriebliche Erfordernisse zum Ausspruch einer Änderungskündigung vorlagen. Würde die vom Arbeitgeber angebotene Vertragsänderung nur durch die veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Einsatz von Leiharbeitnehmern und das Bestreben zur Anpassung bzw. Absenkung der bisherigen Vergütung auf ein tarifliches Niveau veranlasst sein, so wäre die Änderungskündigung nach der Rechtsprechung des Senats schon deshalb sozial ungerechtfertigt, weil allein in dieser neuen gesetzlichen Möglichkeit, einen geringeren - tariflichen - Lohn festzulegen als er dem Arbeitnehmer bisher gesetzlich oder vertraglich zustand, kein Kündigungsgrund liegt (Senat 12. Januar 2006 - 2 AZR 126/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 82 = EzA KSchG § 2 Nr. 56; vgl. auch Hamann BB 2005, 2185, 2187; Schüren in Schüren/Hamann AÜG 3. Aufl. § 9 Rn. 105) . Für das Vorliegen eines dringenden betrieblichen Erfordernisses wegen weggefallendem oder verringertem Beschäftigungsbedarfs aufgrund eines Auftragsmangels und veränderter Marktrahmenbedingungen (Senat 23. Juni 2005 - 2 AZR 642/04 - BAGE 115, 149; 12. Januar 2006 - 2 AZR 126/05 - aaO; zu einem möglichen dringenden betrieblichen Erfordernis insoweit: Hiekel in FS Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht S. 333, 340; Boemke/Lembke AÜG 2. Aufl. § 11 Rn. 127; Schüren in Schüren/Hamann aaO Einl. Rn. 267; Pelzner in Thüsing AÜG 2. Aufl. § 3 Rn. 115) fehlt es im Übrigen an einer ausreichenden Darlegung einer entsprechenden nachvollziehbaren, konkreten Prognose (vgl. Senat 18. Mai 2006 - 2 AZR 412/05 - AP AÜG § 9 Nr. 7 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 146; Pelzner in Thüsing aaO; Dahl DB 2003, 1626, 1628) . Aufgrund der bisherigen landesarbeitsgerichtlichen Feststellungen kann auf eine solche Verringerung des Beschäftigungsbedarfs („Arbeitsvolumen Null“) für den Einsatz von Arbeitnehmern, die zu anderen als zu den tariflichen Arbeitsbedingungen eingesetzt werden können, noch nicht zwingend geschlossen werden. |
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| | C. Die Kosten der Revision hat die Beklagte (§ 97 ZPO) zu tragen. |
| | Rost | | Schmitz-Scholemann | | Eylert | | | | | Niebler | | Baerbaum | | | |
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