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    März 2007

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    mit diesem Newsletter möchten wir Sie auf aktuelle und wichtige Neuerungen in der Gesetzgebung und in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung aufmerksam machen.

    1. Kein Übergang des Kündigungsschutzes bei Betriebsübergang

    Im Falle eines Betriebsüberganges geht der Kündigungsschutz nicht mit dem Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber über, wenn in dessen Betrieb mangels ausreichender Beschäftigtenzahl das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist. Das Arbeitsverhältnis des Klägers war durch Betriebsübergang auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte beschäftigte mit dem Kläger lediglich 4 Arbeitnehmer. Nach der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses machte der Kläger geltend, auch bei der Beklagten müsse er Kündigungsschutz genießen, da bei der Vorgängerfirma mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen waren. Das BAG hat dies abgelehnt. Zwar tritt der Betriebserwerber nach § 613 a I 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses ein, das Erreichen der erforderlichen Beschäftigtenzahl nach § 23 I Kündigungsschutzgesetz und der dadurch entstehende Kündigungsschutz ist jedoch kein Recht des übergehenden Arbeitsverhältnisses (BAG, Urteil vom 15.2.2007 - 8 AZR 397/06).

    2. Verlust der Sozialversicherungsfreiheit kein Kündigungsgrund

    Der Wegfall der Sozialversicherungsfreiheit eines Arbeitnehmers stellt keinen personenbedingten Kündigungsgrund dar, da die Versicherungsfreiheit keine persönliche Eigenschaft des Arbeitnehmers ist. Der Kläger war bei der Beklagten seit 1990 als teilzeitbeschäftigte "studentische Aushilfe" tätig. In seinem Arbeitsvertrag war u.a. vereinbart, das Arbeitsverhältnis sei unter Beachtung der Sozialversicherungsfreiheit an den Nachweis eines ordentlichen Studiums gebunden und endet ohne Kündigung in dem Monat, in dem der Kläger exmatrikuliert werde. Da der Kläger die Regelstudienzeit erheblich überschritten hatte, forderte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) von dem Beklagten für den Kläger Sozialversicherungsbeiträge seit 01.01.1998. Daraufhin berief sich die Beklagte auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft der vereinbarten auflösenden Bedingung und kündigte vorsorglich zum 31.03.2004. Das BAG hat aber festgestellt, dass die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt sei. Die Sozialversicherungsfreiheit stelle für die geschuldete Arbeitsleistung kein notweniges Eignungsmerkmal dar (BAG, Urteil vom 18.01.2007 - 2 AZR 731/05).

    3. Unterschrift mit Zusatz "i. A." reicht für Kündigungen nicht aus

    Eine mit dem Zusatz "i. A." unterschriebene Kündigung ist formunwirksam, weil sie nicht vom Aussteller unterschieben wurde. Eine Unterschrift mit diesem Zusatz wahrt nicht das Schriftformerfordernis.

    Der als Koch bei der Beklagten angestellte Kläger erhielt im Februar 2006 eine fristlose Kündigung der Beklagten. Das Schreiben wurde durch den Assistenten der Geschäftsführung und Betriebsleiter mit dem Zusatz "i. A." unterschrieben. Die Kündigung ist jedoch nicht formwirksam. Bei diesem Kürzel soll nach dem Empfängerhorizont davon auszugehen sein, dass der Unterzeichner lediglich als Bote handeln wolle. Für eine wirksame Vertretung hätte es eines anderen Kürzels, nämlich "i. V." bedurft (ArbG Hamburg, Urteil vom 08.12.2006 - 27 Ca 21/06).

    4. Höchstbetragsklausel in Sozialplan keine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer

    Das Arbeitsgericht Senftenberg hat entschieden, dass die in einem Sozialplan festgelegte Begrenzung der Abfindungssumme auf einen Höchstbetrag auch Arbeitnehmer, die noch nicht vor der Rente stehen, nicht diskriminiert. Der 55-jährige Kläger war bei der Beklagten seit dem Jahr 1967 beschäftigt. Ihm wurde betriebsbedingt gekündigt. Aufgrund der Berechnungsformel des Sozialplanes, die wesentlich auf das Lebensalter und die Betriebszugehörigkeit der Mitarbeiter abstellte, hätte der Kläger Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 150.000,00 " brutto gehabt. In dem Sozialplan war jedoch geregelt, dass eine Abfindung höchstens 80.000,00 " betragen könne. Der Kläger machte deshalb einen Zahlungsanspruch in Höhe der Differenz geltend, da die in dem Sozialplan getroffene Höchstbetragsregelung ihn wegen seines Alters ohne sachlichen Grund benachteilige. Das Arbeitsgericht Senftenberg hat dies abgelehnt. Die Begrenzungsklausel stelle insbesondere keine mittelbare Diskriminierung älterer Arbeitnehmer dar (Arbeitsgericht Senftenberg, Urteil vom 01.08.2006, 1 Ca 347/06).

    5. Urlaubsgeld als Einmalzahlung unterliegt dem Pfändungsschutz

    Urlaubsgeld ist auch dann unpfändbar, wenn es jährlich zu einem festen Fälligkeitstermin in einer Summe bezahlt wird. Ob Urlaubsgeld, das als fester Betrag zu einem bestimmten Fälligkeitstag bezahlt wird, unter den Pfändungsschutz § 850 a Nr. 2 ZPO fällt, ist nicht ausdrücklich geregelt. Nach Ansicht des LAG Nürnberg spricht jedoch der Wortlaut der Norm ("die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge") dafür. Auch eine Sonderzahlung, die als Einmalbetrag jährlich mit dem Juni-Gehalt zu leisten ist, ist "für die Dauer eines Urlaubs" bezahlt. Mit der Formulierung wird lediglich die Zeitdauer eingeschränkt, für die die Leistung privilegiert sein soll. Dabei ist unbeachtlich, wann der Urlaub im Einzelnen genommen wird (LAG Nürnberg, Urteil vom 07.11.2006 - 7 Sa 716/05).

    6. Geschäftsführer ohne Anteile nicht automatisch Arbeitnehmer

    Auch Geschäftsführer ohne Gesellschaftsanteile können selbstständig - und damit nicht sozialversicherungspflichtig - sein. Dies gilt ausnahmsweise dann, wenn Geschäftsführer "beherrschenden Einfluss" auf das Unternehmen haben. Bislang hatte die höchstrichterliche Rechtssprechung Geschäftsführer nur dann als Selbstständige betrachtet, wenn sie entweder Anteile am Stammkapital des Unternehmens oder familiäre Bindungen zu den Gesellschaftern hatten. Im vorliegenden Verfahren sah das Gericht jedoch besondere Umstände als gegeben an, die für eine selbstständige Tätigkeit, trotz fehlenden Gesellschafterstatus sprachen. Formal sei der klagende Geschäftsführer zwar dem Direktionsrecht der Gesellschafter unterworfen gewesen, faktisch habe er aber weder in organisatorischer oder finanzieller noch in administrativer Hinsicht einem Weisungsrecht unterlegen.

    Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles wurde die Revision zugelassen (LSG Hessen, Urteil vom 23.11.2006 - L 1 KR 763/03).

    Mit freundlichen Grüßen

    Kati Kunze
    Rechtsanwältin

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